Planungs- und Baustellen-Koordination

In Österreich besteht nach dem Bauarbeiten-Koordinationsgesetz (BauKG) auch für private Bauherren die Verpflichtung, für ihr Bauvorhaben einen Planungs- und Baustellenkoordinator zu beschäftigen:

§ 3. (1) Werden auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber tätig, so hat der Bauherr einen Planungskoordinator für die Vorbereitungsphase und einen Baustellenkoordinator für die Ausführungsphase zu bestellen. Dieselbe Person kann Planungs- und Baustellenkoordinator sein. Der Bauherr kann die Aufgaben des Planungs- und Baustellenkoordinators selbst wahrnehmen, wenn er die Voraussetzungen nach Abs. 3 erfüllt. (= über eine entsprechende Ausbildung und mind. drei Jahre einschlägige Berufserfahrung verfügt, Anm.)

Das Gesetz dient vor allem dazu, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz für die Arbeiter auf den Baustellen zu erhöhen.

Ob Sie für Ihr Bauvorhaben einen Planungs- und Baukoordinator abstellen müssen oder nicht, hängt nicht vom Umfang der Bauarbeiten ab, sondern davon, ob “Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber” gleichzeitig oder nacheinander auf Ihrer Baustelle tätig sind. Das trifft für die meisten Einfamilienhäuser zu, denn nach den Maurern kommen meist Installateure, Elektriker, Bodenleger, Maler, Zimmermann, usw.


Für unsere Mitglieder, unabhängig davon, ob unsere Vertrauenspartner für Dich tätig sind, bieten wir an für Deine Baustelle die Planungs- und Baustellenkoordinatoren zu übernehmen.
So kommst Du als Bauherr allen gesetzlichen Vorschriften nach und stellst sicher, dass die Arbeiter auf  der Baustelle stets rechtskonform über Sicherheits- und Gesundheitsvorgaben informiert werden.

Die Kosten hierfür  werden exklusiv für Mitglieder mit 50% der empfohlenen Richtsätze in Rechnung gestellt.

 

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Wer keinen Planungs- und Baustellenkoordinator bestellt, obwohl er laut § 3 BauKG dazu verpflichtet wäre, begeht eine Ordnungswidrigkeit im Sinne einer Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von €145 bis €7.260 bzw. von €290 bis €14.530 (im Wiederholungsfall) bestraft wird.